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Geschäftsbriefe richtig aufbewahren

Die Aufbewahrungsfristen sind keine Empfehlung, sondern Gesetz. Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Buchungsbelege eine verkürzte Frist — wer das nicht mitbekommen hat, hebt Unterlagen zu lange auf oder vernichtet sie zu früh.

Die drei Fristen im Überblick

Maßgeblich ist § 257 Abs. 4 HGB, für Steuerzwecke ergänzend § 147 AO. Der Gesetzestext unterscheidet nicht nach Branchen, sondern nach der Art der Unterlage:

FristUnterlagenRechtsgrundlage
10 Jahre Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse sowie die zu ihrem Verständnis nötigen Arbeitsanweisungen § 257 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 HGB
8 Jahre Buchungsbelege — also Belege für Buchungen, etwa Ein- und Ausgangsrechnungen § 257 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 HGB
6 Jahre Empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe § 257 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB
Die wichtigste Änderung: Bis Ende 2024 galt für Buchungsbelege eine Frist von zehn Jahren. Seit dem 1. Januar 2025 sind es acht Jahre. Geändert wurde nur die Frist, nicht die Art der Unterlagen.

Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute bleibt es bei zehn Jahren für Buchungsbelege — das regelt § 257 Abs. 4 Satz 2 HGB ausdrücklich.

Wann beginnt die Frist?

Nicht am Datum des Dokuments, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Vorgang abgeschlossen wurde (§ 257 Abs. 5 HGB). Bei Handelsbriefen zählt das Jahr, in dem der Brief empfangen oder abgesandt wurde, bei Buchungsbelegen das Jahr, in dem der Beleg entstanden ist.

Ein Rechnungsbeleg aus März 2026 ist also bis zum 31. Dezember 2033 aufzubewahren (acht Jahre ab dem Schluss des Jahres 2026). Ein empfangener Geschäftsbrief aus 2026 bis zum 31. Dezember 2032 (sechs Jahre). Erst danach darf vernichtet werden.

Achtung bei gemischten Unterlagen: Erfüllt ein Dokument mehrere Zwecke, gilt die längere Frist. Eine Rechnung ist Buchungsbeleg und Handelsbrief — hier greift die Acht-Jahres-Frist, nicht die sechsjährige.

Was ist ein Handelsbrief?

§ 257 Abs. 2 HGB definiert es knapp: Handelsbriefe sind Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen. Dazu gehören die klassische Geschäftskorrespondenz ebenso wie Angebote, Auftragsbestätigungen, Mahnungen, Kündigungen und Verträge.

Elektronische Post ist ausdrücklich mitgemeint. Seit 2007 gilt jede Form der externen Kommunikation eines Handelsunternehmens unabhängig vom Übermittlungsweg als Geschäftsbrief — E-Mails, Faxe und PDF-Anhänge eingeschlossen. Für die Aufbewahrungspflicht heißt das: Eine E-Mail mit Vertragscharakter ist genauso aufzubewahren wie ein Brief auf Papier.

Nicht darunter fallen rein interne Mitteilungen, private Korrespondenz und Werbung ohne Geschäftsbezug.

Papier oder digital aufbewahren?

§ 257 Abs. 3 HGB erlaubt, die Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger aufzubewahren — ausgenommen sind nur Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse. Die Bedingungen sind aber streng. Die Wiedergabe muss

§ 147 Abs. 2 AO enthält für Steuerzwecke die entsprechende Regelung. Die Einzelheiten — insbesondere das Ersetzen von Papier durch Scans, das sogenannte Ersatzscanning — regeln die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD).

Kein Freibrief: Ein Scan ersetzt das Original nicht automatisch. Verlangt wird ein geordnetes Verfahren mit vollständiger, richtiger und unveränderbarer Erfassung, einem nachvollziehbaren Ablageweg und der Lesbarkeit über die volle Frist. Für Unterlagen mit eigener rechtlicher Bedeutung kann weiterhin das Original verlangt werden. Klären Sie Ersatzscanning im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.

Was das für Briefköpfe bedeutet

Aufbewahrung ist ein Grund, den Briefkopf von vornherein archivtauglich zu gestalten:

Wie ein Briefkopf nach DIN 5008 aufgebaut ist und welche Pflichtangaben hineingehören, steht im Ratgeber zum Briefkopf-Aufbau.

Kurz zusammengefasst

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Fristen und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext, für Steuerfragen § 147 AO in Verbindung mit den GoBD.

Häufige Fragen

Wie lange müssen Geschäftsbriefe aufbewahrt werden?

Empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe sind sechs Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 4 HGB). Buchungsbelege acht Jahre, Handelsbücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre.

Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?

Rechnungen sind in der Regel Buchungsbelege und seit dem 1. Januar 2025 acht Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 AO). Bis Ende 2024 lag die Frist bei zehn Jahren.

Ab wann läuft die Aufbewahrungsfrist?

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handelsbrief empfangen oder abgesandt beziehungsweise der Buchungsbeleg entstanden ist (§ 257 Abs. 5 HGB) — nicht mit dem Datum des Dokuments.

Gelten E-Mails auch als Geschäftsbriefe?

Ja. Seit 2007 gilt jede Form der externen Kommunikation eines Handelsunternehmens unabhängig vom Übermittlungsweg als Geschäftsbrief. E-Mails mit Geschäftsbezug unterliegen damit derselben Aufbewahrungspflicht wie Briefe.

Darf ich Papierunterlagen nach dem Scannen vernichten?

Ein Scan ersetzt das Original nicht automatisch. § 257 Abs. 3 HGB und § 147 Abs. 2 AO verlangen eine bildliche beziehungsweise inhaltliche Übereinstimmung und die Lesbarkeit über die volle Frist. Für das Ersatzscanning gelten die GoBD; Sonderfälle sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung klären.

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