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Pflichtangaben in der E-Mail-Signatur

Eine geschäftliche E-Mail ohne Registerangaben ist kein Kavaliersdelikt: Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen sind ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß — und E-Mails gelten seit 2007 ausdrücklich als Geschäftsbriefe.

Warum E-Mails betroffen sind

Die handelsrechtlichen Informationspflichten galten ursprünglich für Papierbriefe. Mit der Novelle zum 1. Januar 2007 wurde der Begriff des Geschäftsbriefs auf jede Form der externen Kommunikation eines Handelsunternehmens erweitert — unabhängig davon, auf welchem Weg sie übermittelt wird. Seither fallen auch E-Mails, Faxe und elektronische Rechnungen darunter.

Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass die Pflichtangaben durch den Wechsel auf elektronische Kommunikation umgangen werden.

Wer die Angaben führen muss

Verpflichtet sind Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Die konkrete Vorschrift hängt von der Rechtsform ab:

RechtsformVorschriftPflichtangaben
Eingetragener Kaufmann / Einzelunternehmen§ 37a HGBFirma, Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer, alle vertretungsberechtigten Gesellschafter
OHG§ 125a HGBwie oben, zusätzlich die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter
KG§§ 177a, 125a HGBwie OHG, ohne die Kommanditisten
GmbH / UG§ 35a GmbHGFirma, Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer, alle Geschäftsführer, ggf. Vorsitzender des Aufsichtsrats
Aktiengesellschaft§ 80 AktGFirma, Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer, alle Vorstandsmitglieder, Vorsitzender des Aufsichtsrats
Genossenschaft§ 25a GenGFirma, Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer, alle Vorstandsmitglieder, Vorsitzender des Aufsichtsrats

Hinzu kommt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern eine vorhanden ist. Wer als Kleinunternehmer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweist, führt stattdessen den entsprechenden Hinweis.

Wer nicht verpflichtet ist — und warum Sie es trotzdem tun sollten

Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag trifft keine generelle handelsrechtliche Pflicht zu einer E-Mail-Signatur. Es gibt dazu keine allgemeine gewerberechtliche Regelung.

Ganz frei sind sie trotzdem nicht: Für Dienstleister kann sich eine Informationspflicht aus § 2 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ergeben, und § 5 DDG verlangt die Anbieterkennzeichnung auf der Website. In der Praxis raten Berater auch kleinen Betrieben zu einer vollständigen Signatur — der Aufwand ist minimal, das Abmahnrisiko entfällt.

Typische Fehler

Vorlage für die Signatur

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Anna Müller
Geschäftsführerin

Muster GmbH
Musterstraße 12 · 10115 Berlin
Telefon +49 30 123456-0 · anna.mueller@muster-gmbh.de
www.muster-gmbh.de

Geschäftsführer: Dr. Anna Müller, Tobias Beispiel
Sitz der Gesellschaft: Berlin
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg · HRB 123456
Umsatzsteuer-ID: DE123456789

Reihenfolge und Gestaltung sind frei. Entscheidend ist, dass alle geforderten Angaben im Text stehen und in jeder Mail mitgesendet werden.

Zusammengefasst

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Angaben im Einzelfall erforderlich sind, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab.

Häufige Fragen

Welche Pflichtangaben muss eine geschäftliche E-Mail enthalten?

Firma, Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Registergericht, Registernummer, alle vertretungsberechtigten Personen sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden. Bei GmbH und AG zusätzlich der Vorsitzende des Aufsichtsrats.

Gilt die Pflicht zur E-Mail-Signatur auch für kleine Betriebe?

Eine generelle handelsrechtliche Pflicht trifft nur Unternehmen mit Handelsregistereintrag. Für Dienstleister kann sich eine Informationspflicht aus der DL-InfoV ergeben. Auch ohne Pflicht ist eine vollständige Signatur empfehlenswert.

Ist eine fehlende E-Mail-Signatur abmahnfähig?

Ja. Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen gelten als Wettbewerbsverstoß und können abgemahnt werden. Da E-Mails seit 2007 als Geschäftsbriefe gelten, betrifft das auch den elektronischen Schriftverkehr.

Reicht eine Signatur als Bild?

Besser nicht. Wird die Signatur als eingebettetes Bild versendet, kann sie in Text-only-Ansichten oder in manchen Mailprogrammen verschwinden. Die Pflichtangaben sollten als Text in der Signatur stehen.

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